Erbrecht des Ehegatten

Die Unterschiede des Erbrechts zwischen Ehegatten und Verwandten.

Das gesetzliche Erbrecht greift nur dann, wenn kein rechtsgültiges Testament oder kein Erbvertrag existiert.

Der Ehegatte erbt gem. § 1931 BGB. Im Erbrecht gilt für den Ehegatten der Grundsatz: “1/4 ist dem Ehegatten sicher”. Neben Abkömmlingen des Verstorbenen (das sind Kindern und Kindeskindern; auch Verwandte 1.Ordnung genannt) erbt der überlebende Ehegatte, wenn kein Testament oder kein Erbvertrag existiert, zu mindestens einem Viertel. Neben Verwandten der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten) oder neben den Großeltern des Verstorbenen erbt er zur Hälfte. Sind keine Verwandten der 1. oder der 2. Ordnung oder keine Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte als gesetzlicher Erbe allein.

Haben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erhöht sich der o.g. gesetzliche Erbteil des Ehegatten zusätzlich um ein Viertel. D.h. neben Abkömmlingen erbt der Ehepartner die Hälfte (1/4 + 1/4 = 1/2) und neben Verwandten der 2. Ordnung erbt er 3/4 (1/2 + 1/4 = 3/4).

Rechts in der Grafik sehen Sie ein Beispiel.

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